1 BGE 100 III 41 - Bundesgerichtsentscheid vom 07.08.1974

Entscheid des Bundesgerichts: 100 III 41 vom 07.08.1974

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Sachverhalt des Entscheids 100 III 41

Die Firma Kellenberger AG hat am 7. August 1974 einen Entscheid vom Bundesgericht in BGE 100 III 41 S. 41 gestellt, der die Wechselbetreibung für eine bereits in Betrieb gesetzte Forderung aufgehoben und den Gläubigerin ermöglichte, Rechtsvorschlag zu stellen. Die Firma Kellenberger AG hat am 11. März 1974 eine Wechselbetreibung gegen die Firma Trapani Rosa S.p.A. durchgeführt, um den Betrag von Fr. 24363.-- nebst Zinsen zu erheben. Der Gläubigerin wurde Rechtsvorschlag gemacht und am 19. Juni 1974 eine Wechselbetreibung gegen die zweite Firma eingereicht, wobei sie argumentierte, dass die frühere Betreibung unzulässig sei, weil die ordentliche Betreibung auf Konkurs vorher zurückgezogen worden sei. Das Bundesgericht hat jedoch abgewiesen und dem Gläubiger erlaubt, Rechtsvorschlag zu stellen und eine neue Wechselbetreibung einzuleiten.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 07.08.1974

Dossiernummer:100 III 41
Datum:07.08.1974
Schlagwörter (i):Betreibung; Forderung; Gläubiger; Firma; Schuld; Kellenberger; Rechtsvorschlag; Betreibungs; Konkurs; Wechselbetreibung; Betreibungen; Betreibungsverfahren; Fortsetzungsbegehren; Betrag; Zahlungsbefehl; Schuldner; Entscheid; Trapani; Gläubigerin; Aufsichtsbehörde; Urteil; Bundesgericht; Rekurs; Konkurskammer; Identität; Forderungen

Rechtsnormen:

BGE: 88 III 66

Artikel: Art. 8 SchKG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
100 III 41

12. Entscheid vom 7. August 1974 i.S. Kellenberger AG.

Regeste
Mehrere Betreibungen für die gleiche Forderung.
Eine weitere Betreibung für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung ist nur dann nicht zulässig, falls der Gläubiger im frühern Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt hat oder zu stellen berechtigt ist.

Sachverhalt ab Seite 41
BGE 100 III 41 S. 41
Am 11. März 1974 betrieb die Firma Trapani Rosa S.p.A., Cologno Monzese, die Firma Kellenberger AG, Thun, für den Betrag von Fr. 24363.-- nebst Zins zu 6% seit 31. Dezember 1973. Die Gläubigerin stützte ihre Forderung auf einen von der Firma Kellenberger AG akzeptierten Wechsel in der Höhe des in Betreibung gesetzten Betrages. Die Firma Kellenberger AG erhob Rechtsvorschlag.
BGE 100 III 41 S. 42
Am 19. Juni 1974 leitete die Firma Trapani Rosa S.p.A. gegen die Firma Kellenberger AG für die gleiche Forderung Wechselbetreibung ein. Die Firma Kellenberger AG reichte gegen die zweite Betreibung bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern Beschwerde ein. Sie beantragte, es sei. der Zahlungsbefehl in der Wechselbetreibung aufzuheben. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, die Wechselbetreibung sei unzulässig, weil die ordentliche Betreibung auf Konkurs vorher nicht zurückgezogen worden sei.
Gleichzeitig suchte sie beim Richter um Bewilligung des Rechtsvorschlages nach.
Gegen das die Beschwerde abweisende Urteil der Aufsichtsbehörde hat die Firma Kellenberger AG beim Bundesgericht Rekurs eingereicht.

Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht hatte sich bisher verschiedentlich darüber auszusprechen, ob es zulässig sei, für die gleiche Forderung zwei oder mehr Betreibungen einzuleiten. Dabei entschied es, dass der Schuldner sich einem neuen Zahlungsbefehl für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung durch Rechtsvorschlag (BGE 88 III 66 mit Hinweisen) und bei feststehender und unbestrittener Identität der Forderungen auch mit Beschwerde widersetzen könne (BGE 88 III 66 und BGE 69 III 72). Auf diese Weise ist es möglich zu verhindern, dass ein Gläubiger für dieselbe Forderung zur gleichen Zeit mehrmals auf das schuldnerische Vermögen greifen kann. Eine nähere Prüfung der bisher beurteilten Fälle (BGE 88 III 66, BGE 69 III 71 /72, BGE 67 III 114 /115, BGE 39 I 471, BGE 26 I 514 ff. sowie Entscheid des Bundesrates i.S. Dubois vom 30. Dezember 1895, publ. in Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, 1896, S. 354) lässt indessen erkennen, dass eine weitere Betreibung für die nämliche Forderung jeweils nur dann nicht zugelassen wird, wenn der Gläubiger im früheren Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt hat oder zu stellen berechtigt ist. Nur in diesen Fallen entsteht denn auch ernsthaft die Gefahr der mehrmaligen Vollstreckung in das schuldnerische Vermögen. Ist die frühere Betreibung aber
BGE 100 III 41 S. 43
durch Rechtsvorschlag gehemmt oder wegen Verzichts des Gläubigers hinfällig geworden, so besteht kein Anlass, den Gläubiger daran zu hindern, für die gleiche Forderung eine neue Betreibung einzuleiten.
Stehen dem Gläubiger von Gesetzes wegen zwei verschiedene Betreibungsarten zur Verfügung, so muss es ihm unter den erwähnten Voraussetzungen nicht bloss gestattet sein, eine neue Betreibung anzuheben, sondern es muss ihm auch freistehen, die andere Betreibungsart zu wählen, da das Wahlrecht durch die frühere Wahl nicht konsumiert wird (vgl. hiezu BGE 67 III 114 /115 und BGE 39 I 471).
Dem Schuldner entsteht im übrigen kein Nachteil, wenn dem Gläubiger die Möglichkeit zugestanden wird, für die nämliche Forderung mehrere Betreibungen anzuheben. Das Gesetz schützt nämlich den Betriebenen, der seine Schuld bezahlt hat, davor, den in Betreibung gesetzten Betrag nochmals bezahlen zu müssen, indem es ihm die Möglichkeit gibt, die Forderung mit Rechtsvorschlag zu bestreiten oder gemäss Art. 85 SchKG die Aufhebung der Betreibung zu verlangen. Hat er dagegen die Schuld noch nicht bezahlt und ist ein Betreibungsverfahren bereits bis zu jenem Stadium fortgeführt, in welchem der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen kann, so kann er sich einem neuen Zahlungsbefehl für dieselbe Forderung durch Rechtsvorschlag und bei feststehender und unbestrittener Identität der Forderungen auch mit Beschwerde widersetzen.
Im vorliegenden Fall stand es der Gläubigerin somit frei, die Wechselbetreibung einzuleiten, nachdem die Schuldnerin die ordentliche Betreibung durch Rechtsvorschlag gehemmt hatte.

Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.

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